Nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von 2 Jahren zulässig, wobei bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren auch die dreimalige Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags zulässig ist. Dies hat zur Folge, dass mit Ausgebildeten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von 2 Jahren abgeschlossen werden kann und bis zur Gesamtdauer von 2 Jahren befristete Arbeitsverträge 3-mal verlängert werden können, auch wenn kein sachlicher Grund für eine Befristung vorliegt und ein Arbeitsplatz für einen unbefristet einzustellenden Arbeitnehmer zur Verfügung steht.

Die Befristung des Arbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist allerdings nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis i.S.v. § 14 Abs. 2 TzBfG.[1]

Das ergibt die Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck. Der Zusammenhang der Bestimmung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG steht dem nicht entgegen. Das Auslegungsergebnis wird von der Gesetzesbegründung gestützt.[2]

Außer der Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG für die Dauer von maximal 2 Jahren ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG die Befristung eines Arbeitsvertrags auch zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Dabei liegt ein sachlicher Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfG beispielsweise dann vor, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.

Damit sind befristete Arbeitsverhältnisse im Anschluss an die Berufsausbildung in aller Regel möglich, allerdings muss die Befristungsvereinbarung nach § 14 Abs. 4 TzBfG schriftlich erfolgen. Außerdem ist darauf zu achten, dass der Ausgebildete nach Abschluss der Ausbildung ohne schriftlich befristeten Arbeitsvertrag nicht, – auch nicht nur kurze Zeit – weiterbeschäftigt wird. Ansonsten besteht bereits durch die Weiterbeschäftigung nach § 24 BBiG automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das der nachfolgenden Vereinbarung einer Befristung ohne Sachgrund und der Befristung im Anschluss an eine Ausbildung entgegensteht.

[1] BAG, Urteil v. 21.9.2011, 7 AZR 375/10; LAG Baden-Württemberg, Urteil v. 9.10. 2008, 10 Sa 35/08; LAG Niedersachsen, Urteil v. 4.7. 2003, 16 Sa 103/03; APS/Backhaus 3. Aufl. § 14 TzBfG, Rzn. 385 f.; Hk-TzBfG/Boecken 2. Aufl. § 14, Rz. 119; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Aufl., Rzn. 437 f.; Arnold/Gräfl/Gräfl TzBfG 2. Aufl. § 14 TzBfG, Rzn. 262; KR/Lipke 9. Aufl. § 14 TzBfG Rz. 421; HaKo/Mestwerdt 3. Aufl. § 14 TzBfG, Rz. 176; ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 14 TzBfG, Rz. 94; Sievers TzBfG 3. Aufl. § 14 TzBfG, Rz. 391; a. A. etwa Kittner/Däubler/Zwanziger/Däubler KSchR 8. Aufl. § 14, TzBfG, Rz. 160; Laux/Schlachter/Schlachter TzBfG 2. Aufl. § 14 TzBfG, Rzn. 113 f.
[2] BT-Drucks. 14/4374, S. 20; Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, § 14 TzBfG, Rz. 385; Boewer, TzBfG, § 14, Rz. 227; KR, Lipke, § 14 ZzBfG, Rz. 299; Annuß/Thüsing, Maschmann, § 14, Rz. 73; Meinel/Heyn/Herms, § 14, Rz. 79; ErfK, Müller-Glöge, § 14 TzBfG, Rz. 121; Rolffs, TzBfG, § 14, Rz. 76: 1. A. Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, § 14 TzBfG, Rz. 160.

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