Beim Fehlen einer kollektivrechtlichen oder einzelvertraglichen Weiterarbeitsklausel endet das Berufsausbildungsverhältnis mit dem Ablauf oder mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bedarf es grundsätzlich einer rechtsgeschäftlichen Einigung der Parteien, die auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann.

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis weiterbeschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart wird, gilt nach § 24 BBiG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als zustande gekommen.

Diese gesetzliche Fiktion eines Arbeitsverhältnisses greift aber nur dann ein, wenn zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist. Den Eintritt der gesetzlichen Fiktion kann der Ausbildende nicht nur durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen, sondern auch dadurch verhindern, dass er nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses eine Weiterarbeit des Auszubildenden ablehnt. Durch das bloße Angebot zur Arbeitsleistung seitens des Auszubildenden wird nämlich nach § 24 BBiG noch kein Arbeitsverhältnis begründet. Die zuletzt genannte Bestimmung verpflichtet den Ausbildenden auch nicht zur Entgegennahme der Dienstleistung. Es steht vielmehr grundsätzlich im freien Ermessen des Arbeitgebers, ob und gegebenenfalls welche Auszubildenden er nach Ablauf der Berufsausbildungsverhältnisse als Arbeitnehmer weiterbeschäftigen will.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für die unter die Bestimmung des § 78a BetrVG fallenden betriebsverfassungsrechtlichen Funktionsträger.

Obgleich die Bestimmung des § 24 BBiG keinen Abschlusszwang begründet, bewirkt diese Regelung einen gesetzlichen Übergang des Berufsausbildungsverhältnisses in ein Arbeitsverhältnis, wenn der Arbeitgeber, sei es auch nur für einen Tag, nach dem Ende des Berufsausbildungsverhältnisses die Arbeitsleistung des Ausgebildeten entgegennimmt.

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