Überblick

Vor Ausbildungsbeginn sowie während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von beiden Parteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach Ablauf der Probezeit ist für den Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Der Auszubildende kann dagegen bei einem Berufswechsel oder einer Berufsaufgabe das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kündigen. Beiden Parteien steht aber das Recht zu, das Berufsausbildungsverhältnis auch nach Ablauf der Probezeit aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Kündbarkeit von Berufsausbildungsverhältnissen. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine abschließende Sonderregelung. Soweit nicht das Wesen und der Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses entgegenstehen, gelten ergänzend die allgemeinen Grundsätze des Kündigungsrechts sowie die gesetzlichen Bestimmungen über den besonderen Kündigungsschutz für bestimmte Personengruppen. Daneben sind auch die dem Betriebsrat nach § 102 BetrVG zustehenden Beteiligungsrechte zu beachten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge