Das Kündigungsschutzgesetz ist nicht auf eine außerordentliche Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis anwendbar. Daher kommt eine gerichtliche Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses auf Antrag des Auszubildenden im Falle einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung des Ausbildenden nicht in Betracht.[1]

Der Auszubildende kann daher bei einer unberechtigten vorzeitigen Kündigung des Ausbildungsverhältnisses durch den Ausbildenden keine Abfindung in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG verlangen. Ihm können allerdings Schadensersatzansprüche bei vorzeitiger Lösung des Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 23 BBiG zustehen.

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