Nach Ablauf der Probezeit kann der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen ordentlich kündigen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.[1]

Die Frist ist als Höchstkündigungsfrist nur einseitig zwingend, der Auszubildende darf also auch mit einer längeren Frist als den gesetzlichen 4 Wochen kündigen.[2] Diese auf die Fälle der Berufsaufgabe und den Berufswechsel beschränkte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn der Auszubildende im Kündigungsschreiben die Kündigungsgründe darlegt.[3] Täuscht der Auszubildende eine Berufsaufgabe oder einen Berufswechsel vor, um sich in Wahrheit von einem Konkurrenzbetrieb weiter ausbilden zu lassen, so macht er sich schadensersatzpflichtig.[4]

[4] BAG, Urteil v. 8.2.1966, 1 AZR 363/65.

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