Nach § 22 Abs. 3 BBiG bedarf die Kündigung der Schriftform. Die Kündigungserklärung muss daher schriftlich abgefasst und vom Kündigenden eigenhändig unterzeichnet werden.[1] Mechanische oder faksimilierte Unterschriften reichen zur Wahrung der Schriftform nicht aus. Auch eine per Telefax, E-Mail o. Ä. übermittelte Kündigung genügt nicht dem Schriftformerfordernis.

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