Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses tritt automatisch mit dem Ablauf der vereinbarten Ausbildungsdauer ein.[1]

 
Achtung

Verlängerung bei späterer Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

Das Ausbildungsverhältnis verlängert sich grundsätzlich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet.[2] Eine Verlängerung kann aber eintreten, wenn der Auszubildende dies verlangt und er auch vom Ausbilder weiter beschäftigt wird.[3]

Besteht der Auszubildende vorher schon die Abschlussprüfung, so endet es mit dem Bestehen der Prüfung.

Bei Nichtbestehen der Prüfung verlängert es sich auf Verlangen des Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.[4] Auch die zuständige Stelle (z. B. zuständige Kammer) kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, wenn dies erforderlich ist, damit der Auszubildende das Ausbildungsziel erreicht.[5]

Weiterarbeitsklauseln für die Zeit nach Ende der Berufsausbildung sind nur zulässig, wenn sie innerhalb der letzten 6 Monate vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart werden.[6] Zulässig sind neben unbefristeten Arbeitsverträgen auch befristete, z. B. als erleichterte Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz[7] oder mit sachlichem Befristungsgrund.[8]

Wird der Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ohne ausdrückliche Vereinbarung weiterbeschäftigt, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.[9] Jugend- und Auszubildendenvertreter und sonstige Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen sind auf ihr schriftliches Verlangen nach Beendigung ihrer Berufsausbildung vom Arbeitgeber grundsätzlich in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.[10]

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