Das BVerfG hat entschieden, dass der Ausschluss des Werbungskostenabzugs von Berufsausbildungskosten für eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses gem. § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß ist.[1]

Die Wertung der in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verwendeten Tatbestandsmerkmale "erstmalige Berufsausbildung" und "Erststudium" im Kindergeldrecht ist für die Auslegung des § 9 Abs. 6 EStG, wann ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt oder nicht, nicht relevant.

So hat der BFH entschieden, dass eine Steuerpflichtige, die vor Beginn ihres Bachelor-Studiums lediglich die Schule besucht und diese mit dem Abitur abgeschlossen hat, die Kosten für das Bachelor-Studium (Erstausbildung) nicht abziehen darf, weil dies auch nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattgefunden hat. Mit dem Bestehen des Bachelor-Studiengangs ist das Erststudium i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG beendet. Die Kosten für das anschließende Master-Studium als Zweitausbildung hat der BFH als Werbungskosten (nicht als Sonderausgaben) abzugsfähig gesehen.[2]

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