3.1 Praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge

Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht (praxisintegrierte Ausbildungen) sind vom 1.7.2020 an den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt. Damit sind diese Teilnehmer kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass Auszubildende in praxisintegrierten schulischen Ausbildungsgängen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn

  • ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und
  • ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während der Phasen der schulischen Ausbildung besteht.

Von dieser Regelung sind insbesondere Auszubildende in Gesundheitsberufen betroffen, da praxisintegrierte schulische Ausbildungsgänge dort die Regel sind (u. a. Ausbildung für Logopäden, Ergotherapeuten, Physiotherapeuten). Diese Regelungen gelten auch für Auszubildende in vergleichbaren schulischen Einrichtungen (z. B. die Ausbildung zum Erzieher).

3.2 Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt

Zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich familienversichert. Sind die Voraussetzungen der Familienversicherung nicht gegeben, besteht Versicherungspflicht als Praktikant nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 10 SGB XI.

3.3 Außerbetriebliche Berufsausbildung/Umschüler

Eine außerbetriebliche Berufsausbildung liegt vor, wenn diese von verselbstständigten, nicht einem Betrieb angegliederten Bildungseinrichtungen durchgeführt wird. Es kann sich dabei um u. a. Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke und Berufsfortbildungswerke handeln. Die Teilnehmer sind den zur Berufsausbildung Beschäftigten gleichgestellt und daher sozialversicherungspflichtig.

Bei einer außerbetrieblichen Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung[1]) fehlt es am Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags. Daher kann Sozialversicherungspflicht nicht bestehen.

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