Dazu gehören insbesondere

  • die Ausbildung, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist,
  • kostenloses Zurverfügungstellen der Ausbildungsmittel, der Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Ausbildung und zum Ablegen von Prüfungen erforderlich sind,
  • das Anhalten zum Besuch der Berufsschule,
  • die Sorge für die charakterliche Förderung und Abwendung von sittlichen oder körperlichen Gefährdungen und
  • die regelmäßige Durchsicht der Ausbildungsnachweise sowie das Anhalten der Auszubildenden, diese zu führen.

Dem Auszubildenden dürfen nur Verrichtungen übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind.[1]

Der Auszubildende ist für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen[2], ebenso für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, z. B. in überbetrieblichen Lehrwerkstätten oder Betriebsbesichtigungen im Rahmen des Berufsschulunterrichts.[3]

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