
Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden neben der Ausbildungsvergütung die gleichen Vergünstigungen lohnsteuerfrei zukommen lassen, die er auch dem "normalen" Arbeitnehmer gewährt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] freiwillig geleistet werden.
Dazu gehören u. a:
- Sachbezüge[2],
- Teilnahme an üblichen Betriebsveranstaltungen[3],
- Betriebliche Gesundheitsförderung,
- Zinsersparnisse[4],
- Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung[5],
- Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern[6],
- Werkzeuggeld[7],
- Arbeitskleidung[8],
- Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte[9],
- zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen).[10]
Steuerfreie Reisekosten für Fahrten zur Berufsschule
Fahrten des Auszubildenden zur Berufsschule oder anderen Ausbildungseinrichtungen sind grundsätzlich Auswärtstätigkeiten.[11] Die Ausbildungsvergütung muss für diese Zeiten vom Ausbildungsunternehmen fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden für die Fahrten zur Berufsschule steuerfrei Reisekosten erstatten.[12]
S. Arbeitgeberdarlehen.
BMF, Schreiben v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl 2014 I S. 1412.
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