Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden neben der Ausbildungsvergütung die gleichen Vergünstigungen lohnsteuerfrei zukommen lassen, die er auch dem "normalen" Arbeitnehmer gewährt, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] freiwillig geleistet werden.
Dazu gehören u. a:
- Sachbezüge[2],
- Teilnahme an üblichen Betriebsveranstaltungen[3],
- Betriebliche Gesundheitsförderung[4],
- Zinsersparnisse[5],
- Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung[6],
- Zahlungen für die Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern[7],
- Werkzeuggeld[8],
- Arbeitskleidung[9],
- Privatnutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte[10],
- zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Unterstützungen bei Wiedereinstieg in den Beruf nach einer Elternzeit oder im Fall der Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen).[11]
Steuerfreie Reisekosten für Fahrten zur Berufsschule
Fahrten des Auszubildenden zur Berufsschule oder anderen Ausbildungseinrichtungen sind grundsätzlich Auswärtstätigkeiten.[12] Die Ausbildungsvergütung muss für diese Zeiten vom Ausbildungsunternehmen fortgezahlt werden. Der Arbeitgeber kann dem Auszubildenden für die Fahrten zur Berufsschule steuerfrei Reisekosten erstatten.[13]
BMF, Schreiben v. 15.3.2022, IV C 5 – S 2334/19/10007:007, BStBl 2022 I S. 242: Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug.
BMF, Schreiben v. 7.12.2016, IV C 5 – S 2332/15/10001; BFH, Urteil v. 29.4.2021, VI R 31/18, BStBl 2021 II, S. 606.
BFH, Beschluss v. 14.4.2021, III R 30/20: Anrechnung der Leistung nach § 3 Nr. 33 EStG auf Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
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