Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) gilt einheitlich für alle Berufs- und Wirtschaftszweige, mit Ausnahme der Berufsausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen und auf Kauffahrteischiffen.[1]

Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 49, 2749, 5370, 7680, 102 BBiG nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.

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