BMF, 31.10.1996, IV B 2 - S 2176 - 83/96

BMF-Schreiben vom 26. August 1996 - IV B 2 - S 2176 - 63/96 und vom 1. Oktober 1996 - IV B 2 - S 2176 - 74/96

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG und der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen nach § 4 d EStG folgendes:

 

I. Pensionsrückstellungen

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Pensionszusagen sehen häufig eine volle oder teilweise Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die betrieblichen Renten oder eine Begrenzung der Gesamtversorgung aus betrieblichen Renten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Die Pensionsrückstellungen dürfen in diesen Fällen nur auf der Grundlage der von den Unternehmen nach Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Begrenzung der Gesamtversorgung tatsächlich noch zu zahlenden Beträge berechnet werden. Die genaue Berücksichtigung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, da sich bei der geltenden Rentenformel die künftig zu erwartende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eines noch aktiven Arbeitnehmers nur schwer errechnen läßt. Aus diesem Grund war bisher ein Näherungsverfahren zur Anrechnung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen nach § 6 a EStG zugelassen, vgl. gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. Oktober 1968 (BStBI I S. 1145) und BMF-Schreiben vom 27. November 1970 (BStBI I S. 1072), 18. Juni 1973 (BStBI I S. 529), 28. Juli 1975 (BStBI I S. 767), 3. Mai 1979 (BStBI I S. 273), 22. Januar 1981 (BStBI I S. 41), 23. April 1985 (BStBI I S. 185) und 10. Dezember 1990 (BStBI I S. 868). Die Änderungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung – inbesondere durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25. September 1996 (BGBI. I S. 1461) – erfordern eine Anpassung des bisher zugelassenen Näherungsverfahrens.

Es bestehen keine Bedenken, wenn das folgende Verfahren angewandt wird:

 

1. Steigerungssatz

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Die Rente eines Arbeitnehmers aus der Arbeiterrenten- oder Angestelltenversicherung wird bei der Berechnung der Pensionsrückstellung für jedes Versicherungsjahr mit einem bestimmten Steigerungssatz der maßgebenden Bezüge (vgl. RdNr. 10) angesetzt. Der Steigerungssatz beträgt 1,09 v. H., sofern die maßgebenden Bezüge 70 v. H. der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten (vgl. RdNr. 11) nicht übersteigen. Der Steigerungssatz vermindert sich um je 0,007 Prozentpunkte für jeden angefangenen Prozentpunkt, um den das Verhältnis zwischen den maßgebenden Bezügen und der Beitragsbemessungsgrenze 70 v. H. übersteigt. Bei maßgebenden Bezügen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt der Steigerungssatz 0,88 v. H.

 

2. Zugangsfaktoren für Altersrenten

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Beim Bezug von vorzeitigen oder hinausgeschobenen Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5 i. V. m. § 77 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Zugangsfaktoren zu berücksichtigen (für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Kürzung um 0,3 v. H., für jeden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme Erhöhung um 0,5 v. H.).

§ 41 SGB VIsieht eine Anhebung der Altersgrenzen stufenweise auf das vollendete 65. Lebensjahr vor. Bei der Bestimmung der Zugangsfaktoren ist für das Näherungsverfahren davon auszugehen, daß die Personen, bei denen die angehobene Altersgrenze vor dem vollendeten 65. Lebensjahr liegt, in der Jahresmitte geboren sind.

Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gem.R 41 Abs. 13 EStR 1993 in Verbindung mit dem BMF-Schreiben vom 30. Oktober 1996 (BStBI I S. 1194) Gebrauch gemacht, so ergibt sich:

a) für Männer, die nicht schwerbehindert sind, nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in Altersteilzeit im Sinne von § 38 SGB VIgegangen sind und deren Arbeitsverhältnis nicht nach Vollendung des 55. Lebensjahrs geendet hat, gilt das Pensionierungsalter 63 mit folgender Kürzungstabelle:

Geburtsjahrgang Männer Kürzung der Altersrente Zugangsfaktor
1937 1,8 v. H. 0,982
1938 5,4 v. H. 0,946
ab 1939 7,2 v. H. 0,928

b) für Frauen, die nicht schwerbehindert sind, und für Männer, die nicht schwerbehindert sind, wenn die Männer nach Vollendung des 55. Lebensjahrs in Altersteilzeit im Sinne von § 38 SGB VIgegangen sind oder wenn deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahrs geendet hat, gilt das Pensionierungsalter 60 mit folgender Kürzungstabelle:

Geburtsjahrgang Frauen Geburtsjahrgang Männer Kürzung der Altersrente Zugangsfaktor
1940 1937 1,8 v. H. 0,982
1941 1938 5,4 v. H 0,946
1942 1939 9,0 v. H. 0,910
1943 1940 12,6 v. H. 0,874
1944 1941 16,2 v. H. 0,838
ab 1945 ab 1942 18,0 v. H. 0,820

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