BMF, 29.04.1996, IV B 1 - S 2284 - 27/96

Meine Schreiben vom 11. April 1994 - IV B 1 - S 2284 - 49/94

und vom 12. Januar 1996 - IV B 1 - S 2284 - 139/95 - TOP 10 der Sitzung ESt II/96

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ab Veranlagungszeitraum 1995 für die Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter, außergewöhnlich Gehbehinderter, Blinder und Hilfloser, soweit es sich hierbei nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben handelt, folgendes:

1. Bei geh- und stehbehinderten Steuerpflichtigen (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.

Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

2. Bei außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen (Merkzeichen aG), Blinden (Merkzeichen Bl) und Hilflosen (Merkzeichen H):

In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (BFH-Urteil vom 2. Oktober 1992, BStBl 1993 II S. 286).

3. Ein höherer Aufwand als 0,52 DM/km gilt als unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden.

Das Schreiben vom 11. April 1994 - IV B 1 - S 2284 - 49/94 – wird ab Veranlagungszeitraum 1995 aufgehoben.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Fundstellen

BStBl I, 1996, 446

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