Überblick

Soll ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der maßgeblichen Kündigungsfrist beendet werden, wird häufig eine Abfindung vereinbart. Im Falle anschließender Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers führt dies regelmäßig dazu, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Für die Dauer des Ruhenszeitraums ist der Betroffene darauf zu verweisen, seinen Lebensunterhalt und die Aufwendungen für seine soziale Sicherung aus eigenen Mitteln bzw. aus der Abfindung zu bestreiten. Dies hat vielfach Auswirkungen auf die Verhandlungen zur Abfindungshöhe bzw. auf die Ausgestaltung der Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Beitrag erläutert die Regelungen des Arbeitsförderungsrechts zur Berücksichtigung einer Abfindung beim Arbeitslosengeld einschließlich der Zusammenhänge mit dem Sperrzeitrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Rechtsfolgen einer Abfindung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sind in § 158 SGB III geregelt.

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