Ruht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen einer Sperrzeit, so besteht auch während der Ruhenszeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ein Krankenversicherungsschutz.[1] Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Anspruch "allein" wegen der Sperrzeit ruht. Sofern der Anspruch – wie im vorstehenden Beispiel – zusätzlich (parallel) wegen einer Entlassungsentschädigung ruht, muss der Arbeitslose den Krankenversicherungsschutz selbst sicherstellen bzw. die Beiträge zur Krankenversicherung selbst tragen.[2]
S. Abschn. 4.
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