Eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Entlassungsentschädigung geht vielfach einher mit dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder eines sog. Abwicklungsvertrags. Liegt ein derartiger Sachverhalt vor, war der Arbeitnehmer an der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses beteiligt und hat sich mit der Herbeiführung der Arbeitslosigkeit "versicherungswidrig verhalten". Deshalb tritt in diesen Fällen eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe ein, wenn der Arbeitnehmer für sein Verhalten keinen wichtigen Grund nachweisen kann.[1]

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