Im Interesse des sozialen Schutzes sieht das Gesetz besondere Regelungen vor, wenn der Arbeitnehmer die ihm zustehende Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält. In diesen Fällen wird Arbeitslosengeld im Wege der sog. "Gleichwohlgewährung" auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Mit dieser Gleichwohlgewährung geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf die Entlassungsentschädigung gegenüber seinem Arbeitgeber in Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge kraft Gesetzes auf die Agentur für Arbeit über. Diese zeigt dem Arbeitgeber diesen Rechtsübergang unverzüglich an und macht den Anspruch geltend. In Fällen einer Kündigungsschutzklage erfolgt regelmäßig eine vorsorgliche Anzeige des Anspruchsübergangs.

Mit Kenntnis der Anzeige kann der Arbeitgeber nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer oder einen Dritten zahlen und keine Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer zulasten der Bundesagentur für Arbeit treffen. Hat der Arbeitgeber vor Kenntnis des Anspruchsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitnehmer gezahlt oder den Anspruch mit Forderungen gegen den Arbeitnehmer rechtswirksam aufgerechnet, ist der Leistungsbezieher selbst erstattungspflichtig.

 
Achtung

Bei Erfüllung des Anspruchs erfolgt Gutschrift der verbrauchten Leistungsdauer

Die Zahlung des Arbeitslosengeldes im Wege der Gleichwohlgewährung ist endgültig und rechtmäßig. Sofern der Arbeitgeber im späteren Verlauf den auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangenen Anspruch erstattet, wird die ursprüngliche Leistungsbewilligung deshalb nicht aufgehoben (bzw. rückabgewickelt). Allerdings wird in diesen Fällen die verbrauchte Dauer des Arbeitslosengeldes (ggf. anteilig) tageweise "gutgeschrieben". Für die Ermittlung der Gutschrift der Anspruchsdauer ist der Erstattungsbetrag des Arbeitgebers durch den Tagessatz des Arbeitslosengeldes einschließlich der darauf entfallenen Beiträge zur Sozialversicherung zu teilen; dabei sind Bruchteile von Tagen auf volle Tage aufzurunden.[1]

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