Für die Berechnung des Ruhenszeitraums nach dem fiktiven Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung ist zunächst der Bruttobetrag festzustellen. Dabei sind ggf. gewährte Sachbezüge einzurechnen. Übernimmt der Arbeitgeber die auf die Entlassungsentschädigung entfallenden Steuern, ist der Bruttobetrag entsprechend zu erhöhen. Wird die Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen fällig, sind die voraussichtlichen Zahlungen zu kapitalisieren. Wurde bei älteren Arbeitnehmern von der Möglichkeit der Direkteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung Gebrauch gemacht, ist dieser Betrag abzusetzen.

 
Achtung

Keine Minderung um Rechtsverfolgungskosten

Sind dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Entlassungsentschädigung Kosten durch einen Rechtsstreit entstanden, können diese nicht vom Bruttobetrag abgesetzt werden.

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