4.2.1 Feststellung des Bruttobetrags der Entlassungsentschädigung

Für die Berechnung des Ruhenszeitraums nach dem fiktiven Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung ist zunächst der Bruttobetrag festzustellen. Dabei sind ggf. gewährte Sachbezüge einzurechnen. Übernimmt der Arbeitgeber die auf die Entlassungsentschädigung entfallenden Steuern, ist der Bruttobetrag entsprechend zu erhöhen. Wird die Entlassungsentschädigung in Teilbeträgen fällig, sind die voraussichtlichen Zahlungen zu kapitalisieren. Wurde bei älteren Arbeitnehmern von der Möglichkeit der Direkteinzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung bzw. an eine berufsständische Versorgungseinrichtung Gebrauch gemacht, ist dieser Betrag abzusetzen.

 
Achtung

Keine Minderung um Rechtsverfolgungskosten

Sind dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Vereinbarung der Entlassungsentschädigung Kosten durch einen Rechtsstreit entstanden, können diese nicht vom Bruttobetrag abgesetzt werden.

4.2.2 Fiktiver Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung

Der maßgebliche Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung wird nicht in voller Höhe, sondern nur zu einem gesetzlich bestimmten – fiktiven – Anteil für die Ermittlung des Ruhenszeitraums herangezogen.

Dieser fiktive Entgeltanteil beträgt mindestens 25 % und höchstens 60 % der Entlassungsentschädigung. Die im Einzelfall maßgebliche Höhe des Prozentsatzes bestimmt sich nach

  • dem Lebensalter, das der Arbeitnehmer am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses vollendet hat und
  • der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit.

Bei der Ermittlung der Betriebszugehörigkeit ist in Zweifelsfällen von den Grundsätzen auszugehen, die für die Beschäftigungsdauer im Hinblick auf die tarifvertraglichen Kündigungsfristen gelten. Ein Betriebsübergang führt nicht zu einer Unterbrechung der Betriebszugehörigkeit.

Mit steigendem Alter und zunehmender Betriebszugehörigkeit erhöht sich der anrechnungsfreie Teil der Entlassungsentschädigung. Aus den gesetzlichen Vorgaben ergibt sich folgende Tabelle:

 
  Lebensalter am Ende des Arbeitsverhältnisses
Betriebs­zugehörigkeit unter 40 J. ab 40 J. ab 45 J. ab 50 J. ab 55 J. ab 60 J.
 

Zu berücksichtigender Anteil

der Entlassungsentschädigung in %
weniger als 5 Jahre 60 55 50 45 40 35
5 und mehr Jahre 55 50 45 40 35 30
10 und mehr Jahre 50 45 40 35 30 25
15 und mehr Jahre 45 40 35 30 25 25
20 und mehr Jahre 40 35 30 25 25 25
25 und mehr Jahre 35 30 25 25 25 25
30 und mehr Jahre   25 25 25 25 25
35 und mehr Jahre     25 25 25 25

4.2.3 Ermittlung des Ruhenszeitraums

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht für so viele volle Kalendertage, wie der Arbeitnehmer gebraucht hätte, den fiktiven Entgeltanteil der Abfindung als Arbeitsentgelt zu verdienen.

Für diese Berechnung ist zunächst das Arbeitsentgelt zu ermitteln, das der Arbeitnehmer in der letzten Beschäftigungszeit kalendertäglich erzielt hat. Letzte Beschäftigungszeit sind die am Tage des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der letzten 12 Monate. Im Regelfall ist dabei von dem Entgelt auszugehen, das auch für die Bemessung des Arbeitslosengeldes[1] zugrunde gelegt worden ist. Zeiten, in denen das Arbeitsentgelt/die Arbeitszeit wegen

  • Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren,
  • Kurzarbeit oder
  • Krankheit

gemindert war, werden dabei nicht berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ruhenszeitraum nach dem Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung

Das Arbeitsverhältnis eines nach Tarifvertrag "unkündbaren" Arbeitnehmers wird durch Aufhebungsvertrag vom 12.6.2023 zum 30.9.2023 unter Zahlung einer Abfindung von 80.000 EUR beendet. Der Arbeitnehmer ist 52 Jahre alt und war 27 Jahre im Betrieb beschäftigt. Das durchschnittliche kalendertägliche Entgelt der letzten 12 Monate beträgt 120 EUR. Der Arbeitnehmer meldet sich mit Wirkung vom 1.10.2023 arbeitslos und beantragt Arbeitslosengeld.

Erste Prüfung: Ruhensregelung dem Grunde nach

Die Kündigung des Arbeitnehmers war zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen. Damit gilt die fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten. Diese Frist wurde nicht eingehalten. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Nächster Schritt: Feststellung des kürzesten Ruhenszeitraums

  1. Grundsätzlich ruht der Anspruch bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist von 18 Monaten, die vorliegend am 13.6.2023 beginnt und am 12.12.2024 endet.
  2. Der Ruhenszeitraum beträgt jedoch längstens ein Jahr. Er beginnt somit am 1.10.2023 (Tag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses) und endet am 30.9.2024.
  3. Der Anspruch ruht jedoch wiederum längstens bis zu dem Tag, bis zu dem der fiktive Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung verdient worden wäre. Bei dem Lebensalter von 52 Jahren und der Betriebszugehörigkeit von 27 Jahren beträgt der fiktive Entgeltanteil 25 % – dies sind 20.000 EUR. Dividiert durch das durchschnittliche tägliche Arbeitsentgelt von 120 EUR errechnet sich daraus ein Ruhenszeitraum von 166 vollen Kalendertagen. Dieser Ruhenszeitraum beginnt am 1.10.2023 und endet am 15.3.2024.

Maßgeblich ist danach der kürzeste Ruhenszeitraum vom 1.10.2023 bis 15.3.2024.

4.2.4 Verlängerung des Ruhenszeitraums bei Urlaubsabgeltung

Hat der Arbeitslose zusätzlich zu der Entlassungsentschädigung noch eine Urlaubsabgeltung erhalten, die ebenfalls z...

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