Von dem Grundsatz des Ruhens bis zum Ende der maßgeblichen Kündigungsfrist sieht das Gesetz in mehrfacher Hinsicht Ausnahmen vor, nach denen sich der Ruhenszeitraum verkürzt.

Danach ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • längstens ein Jahr,
  • längstens bis zu dem Tag, an dem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch ohne Einhaltung der Kündigungsfrist hätte kündigen können oder an dem das Arbeitsverhältnis infolge einer Befristung geendet hätte oder
  • längstens bis zu dem Tag, an dem der Arbeitslose – hätte er weitergearbeitet – den gesetzlich bestimmten fiktiven Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung als Arbeitsentgelt verdient hätte.

Maßgeblich ist der kürzeste Ruhenszeitraum, der sich nach diesen Regelungen ergibt. In der Praxis ist dies vielfach der Ruhenszeitraum nach der letzten Variante, dem fiktiven Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung.

 
Praxis-Beispiel

Maximaler Ruhenszeitraum ein Jahr

Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren am 20.3.2023 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum 30.6.2023 unter Zahlung einer Entlassungsentschädigung von 60.000 EUR. Der Arbeitnehmer meldet sich (nach einem längeren Urlaub) erst zum 1.9.2023 arbeitslos. Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist tarifvertraglich ausgeschlossen, sodass eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten (21.3.2023 bis 20.9.2024) maßgeblich ist. Da diese nicht eingehalten wurde, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Ruhenszeitraum beginnt ungeachtet der Arbeitslosmeldung zum 1.9.2023 im Anschluss an das Arbeitsverhältnis, d. h. am 1.7.2023 und umfasst längstens ein Jahr bis zum 30.6.2024.

Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob sich eine Verkürzung des Ruhenszeitraums nach dem fiktiven Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung ergibt.[1]

[1]

S. Abschn. 3.2.

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