In Ausnahmefällen sieht die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung vor, dass auch bei grundsätzlichem Ausschluss der ordentlichen Kündigung noch eine fristgebundene außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zulässig ist. Auch in diesen Fällen ist – im Interesse des Arbeitnehmers – für die Anwendung der Ruhensregelung von der Kündigungsfrist auszugehen, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigungsfrist maßgebend gewesen wäre.

 
Hinweis

Sachverhalte einer fristgebundenen außerordentlichen Kündigung

Eine fristgebundene außerordentliche Kündigung kann zulässig sein, wenn der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers infolge einer Betriebsstilllegung wegfällt und unter Abwägung aller Interessen die Weiterbeschäftigung zu einer unzumutbaren Belastung für den Arbeitgeber führen würde. Dies gilt nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit insbesondere, wenn

  • eine Versetzung in einen anderen Betrieb nicht möglich ist,
  • der Arbeitgeber über Jahre hinweg zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet bliebe, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten oder
  • dadurch die Weiterführung anderer Betriebe des Unternehmens gefährdet wären.

In Fällen einer Kündigung aufgrund einer Teilbetriebsstilllegung ist jedoch besonders zu prüfen, ob eine Umsetzungsmöglichkeit des Arbeitnehmers auf einen anderen betrieblichen Arbeitsplatz möglich gewesen wäre.

Auch in Ausnahmefällen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit kann eine fristgebundene außerordentliche Kündigung zulässig sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit auf Dauer nicht mehr ausüben kann und ein anderer, den gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender Arbeitsplatz im Betrieb nicht zur Verfügung gestellt werden kann.

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