Bei einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um eine Entlassungsentschädigung, wenn

  • der Anspruch unabhängig von Zeitpunkt und Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht und
  • die betrieblichen Leistungen "wie ursprünglich geplant" (z. B. mit Beginn einer Altersrente) ausgezahlt werden.

Gleiches gilt, wenn die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgezogen und wegen dieser vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechende (versicherungsmathematische) Abschläge erfolgen.

Werden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung hingegen vorzeitig ausgezahlt, ohne dass entsprechende Abschläge in Ansatz gebracht werden, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der insoweit überhöhte Betrag als Entlassungsentschädigung zu behandeln ist.

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