2.1 Arten

Entlassungsentschädigungen im Sinne des SGB III sind alle Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen, die ein Arbeitnehmer aus Mitteln des Arbeitgebers oder von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Dritten wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses erhalten oder zu beanspruchen hat.

2.1.1 Abfindungen

Zu Abfindungen im Sinne der Ruhensregelung gehören insbesondere Zahlungen auf Basis des § 9 KSchG.

2.1.2 Entschädigungen

Entschädigungen sind u. a. Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers nach § 628 Abs. 2 BGB wegen

  • Verdienstausfalls aufgrund vertragswidriger Arbeitgeberkündigung oder
  • berechtigter außerordentlicher Arbeitnehmerkündigung infolge eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers.

2.1.3 Ähnliche Leistungen

Unter den Sammelbegriff der ähnlichen Leistungen fallen alle weiteren Zahlungen, die nicht als Arbeitsentgelt für die bisherige Arbeitsleistung erbracht werden. Für die Qualifizierung einer Leistung als Entlassungsentschädigung kommt es nicht auf die Bezeichnung oder Fälligkeit der Leistung an. So ist z. B. auch ein Verzicht des Arbeitgebers auf bestehende Forderungen (z. B. der Erlass eines Arbeitgeberdarlehens) oder eine im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Erhöhung des Arbeitsentgelts als "verdeckte" Entlassungsentschädigung zu behandeln. Es ist zudem unerheblich, wann der Anspruch auf die Leistung entstanden ist. Erfasst werden damit auch Entlassungsentschädigungen, die erst in einem Kündigungsschutzprozess begründet oder in einem Sozialplan vereinbart worden sind.

2.1.4 Aufstockungsbeträge

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine monatliche Aufstockung des Arbeitslosengeldes, wird der Aufstockungsbetrag als Entlassungsentschädigung behandelt. Sie wird bezogen auf die dem Arbeitnehmer zustehende maximale Bezugsdauer hochgerechnet.

 
Praxis-Beispiel

Entlassungsentschädigung in Form von Aufstockungsbeträgen

Ein Arbeitnehmer mit einem Arbeitslosengeldanspruch von 24 Monaten erhält eine Aufstockungsleistung seines früheren Arbeitgebers in Höhe von 500 EUR monatlich. Als Entlassungsentschädigung ist ein Betrag von 12.000 EUR zugrunde zu legen.

Anders verhält es sich, wenn kein fester Betrag, sondern eine Aufstockung auf einen bestimmten Prozentsatz des letzten Nettoarbeitsentgelts vereinbart wird. Die Agentur für Arbeit geht dann bei der Hochrechnung des Gesamtbetrags zunächst von dem zu Beginn des Leistungsbezugs maßgeblichen Differenzbetrag zwischen dem Arbeitslosengeld und dem Nettoarbeitsentgelt aus.

2.2 Zahlungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Keine Entlassungsentschädigungen sind Leistungen, die noch während des Arbeitsverhältnisses erarbeitet wurden und lediglich aus Anlass der Beendigung ausgezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere

  • rückständiges Arbeitsentgelt,
  • Urlaubsabgeltungen,
  • anteiliges Weihnachtsgeld oder andere einmalige Leistungen für zurückliegende Zeiten,
  • Treueprämien,
  • Erfindervergütungen,
  • Jubiläumsgelder,
  • Karenzentschädigungen wegen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots,
  • Leistungen des Arbeitgebers an die gesetzliche Rentenversicherung[1] oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres vollendet wird[2]
  • finanzielle Anreize für Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
  • ausgeschüttete Gewinn- oder Überschussbeteiligungen oder
  • aufgebaute Wertguthaben[3], die wegen vorzeitiger Beendigung ausgezahlt werden.
 
Achtung

Zahlungen nach § 1a KSchG sind keine Entlassungsentschädigung

Nach der Rechtsprechung des BSG sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber nach § 1a KSchG leistet, keine Entlassungsentschädigung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in diesen Fällen – ungeachtet der Bezeichnung der Zahlung als "Abfindungsanspruch" – an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Leistung. Diese enthalte kein Arbeitsentgelt im Sinne der Ruhensregelung des § 158 SGB III und sei deshalb nicht als Entlassungsentschädigung im Sinne der Regelung zu qualifizieren.[4]

2.3 Betriebliche Altersversorgung

Bei einer betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um eine Entlassungsentschädigung, wenn

  • der Anspruch unabhängig von Zeitpunkt und Form der Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht und
  • die betrieblichen Leistungen "wie ursprünglich geplant" (z. B. mit Beginn einer Altersrente) ausgezahlt werden.

Gleiches gilt, wenn die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgezogen und wegen dieser vorzeitigen Inanspruchnahme entsprechende (versicherungsmathematische) Abschläge erfolgen.

Werden Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung hingegen vorzeitig ausgezahlt, ohne dass entsprechende Abschläge in Ansatz gebracht werden, geht die Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass der insoweit überhöhte Betrag als Entlassungsentschädigung zu behandeln ist.

2.4 Direktzahlungen zum Ausgleich von Rentenminderungen

Leistungen, die a...

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