Das Arbeitsförderungsrecht verwendet für Abfindungen und sonstige Leistungen, die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, den umfassenderen Begriff der Entlassungsentschädigung. Eine solche Entlassungsentschädigung führt dann, aber auch nur dann zum Ruhen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig, d. h. ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist, beendet worden ist. Die Form der Beendigung – Aufhebungsvertrag oder Kündigung – ist für die Berücksichtigung einer Entlassungsentschädigung unerheblich.

Ruhen des Anspruchs bedeutet, dass der Zahlungsbeginn hinausgeschoben wird. Ziel der Ruhensregelung ist es, die Doppelzahlung von Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistung zu vermeiden. Denn: Bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht das Gesetz davon aus, dass die Entlassungsentschädigung nicht nur den Verlust des sozialen Besitzstands ausgleichen soll. Sie dient teilweise auch dazu, diejenigen Ansprüche auf Arbeitsentgelt zu ersetzen, die dem Arbeitnehmer bei fristgerechter Beendigung seines Arbeitsverhältnisses zugestanden hätten. Soweit danach Arbeitsentgelt in Form einer Entlassungsentschädigung gezahlt wird, soll nicht gleichzeitig ein Anspruch auf Entgeltersatz in Form von Arbeitslosengeld bestehen. Deshalb ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen gesetzlich näher bestimmten Zeitraum, der dem Entgeltanteil der Entlassungsentschädigung entspricht.

Grundsätzlich bewirkt bereits der Anspruch auf eine Entlassungsentschädigung das Ruhen des Arbeitslosengeldes. Soweit der Arbeitslose die Entlassungsentschädigung tatsächlich nicht erhält, kann – im Schutzinteresse des Arbeitnehmers – gleichwohl Arbeitslosengeld geleistet werden.

Die Ruhensregelung gilt entsprechend, wenn ein Beschäftigungsverhältnis unter formaler Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses vorzeitig beendet wird.

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