BMF, 20.9.2013, IV C 1 - S 2402 - a/0 :021

Im Einvernehmen zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird Rz. 12 des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung wie folgt gefasst:

„b) Nach dem 1.1.2004 begründete Vertragsbeziehungen

Bei vertraglichen Beziehungen oder gesonderten Transaktionen, die ab dem 1.1.2004 eingegangen bzw. getätigt werden, ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben die vom Wohnsitzstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer festzuhalten, sofern der jeweilige Mitgliedstaat eine solche Steuer-Identifikationsnummer vergibt (vgl. Aufstellung der EU- Kommission im Rahmen des europäischen TIN-Portals unter dem Link http://ec.europa.eu/taxation_customs/tin/tinByCountry.html).

Hat der jeweilige Mitgliedsstaat eine Steuer-Identifikationsnummer erteilt, soll diese anhand eines Passes, des vorgelegten amtlichen Personalausweises oder eines anderen beweiskräftigen Dokuments (z.B. lokaler Steuerbescheid, ID-Karte oder Nachweis der Steueridentifikationsnummer lt. Bescheinigungsmuster in der Anlage III/3) festgestellt werden. Im Zweifel sind zur Präzisierung das Geburtsdatum und der Geburtsort festzuhalten.”

Die Liste der EU-ausländischen Steueridentifikationsnummern in Anlage I des Anwendungsschreibens zur Zinsinformationsverordnung vom 30.1.2008 ist mit sofortiger Wirkung nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.

 

Normenkette

ZIV § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2013, 1182

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