(1) 1Öffentliche Stellen benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. 2Dies gilt auch für öffentliche Stellen, die am Wettbewerb teilnehmen.

 

(2) Für mehrere öffentliche Stellen kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden.

 

(3) 1Für die auf Grund Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 benannte Person wird eine Vertreterin oder ein Vertreter benannt. 2Für die Vertreterin oder den Vertreter gelten die Vorschriften dieses Kapitels entsprechend.

 

(4) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage der beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 6 genannten Aufgaben.

 

(5) Die oder der Datenschutzbeauftragte kann Beschäftigte oder Beschäftigter der öffentlichen Stelle sein oder ihre oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrags erfüllen.

 

(6) Die öffentliche Stelle veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.

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