(1) 1Private Arbeitgeber - mit Ausnahme der Bergwerksbetriebe - und Arbeitgeber der öffentlichen Hand (Arbeitgeber) sind verpflichtet, in ihren Betrieben und Dienststellen in Nordrhein-Westfalen Arbeitsplätze mit Inhabern des Bergmannsversorgungsscheins zu besetzen. 2Diese Pflicht wird durch die Beschäftigungspflicht nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen nicht berührt.

 

(2) Als Arbeitgeber der öffentlichen Hand im Sinne des Absatzes 1 gelten die Dienststellen im Sinne des § 71 Abs. 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3) 1Für den Begriff des Arbeitsplatzes im Sinne dieses Gesetzes gilt § 73 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Die besonderen Grundsätze und Vorschriften über die Besetzung der Beamtenstellen, insbesondere über Vorbildung und Beförderung der Beamten, und die tarifrechtlichen Vorschriften werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

[1] § 4 geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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