(1) Für das nach diesem Gesetz durchzuführende Verwaltungsverfahren gelten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend.

 

(2)[1] 1Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und der §§ 67 bis 77 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. 2Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - entsprechend.

Bis 20.05.2009:

(2) 1Für die Zentralstelle gelten die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - und der §§ 67 bis 77 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - entsprechend. 2Für Personen oder Stellen, denen personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Zentralstelle offenbart werden, gilt § 78 des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - entsprechend.

 

(3) 1Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz steht der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offen. 2Zuständig in erster Instanz ist diejenige Kammer des Sozialgerichts, die über Angelegenheiten der Knappschaftsversicherung einschließlich der Unfallversicherung für den Bergbau entscheidet. 3Hat der Kläger seinen Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist örtlich zuständig das Sozialgericht, in dessen Bezirk die Zentralstelle ihren Sitz hat.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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