(1) 1Dem Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins darf nur mit vorheriger Zustimmung der Zentralstelle gekündigt werden. 2Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. 3Die Zentralstelle soll binnen eines Monats, falls erforderlich auf Grund mündlicher Verhandlung, über den Antrag entscheiden. 4Sie muß dem Antrag stattgeben, wenn dem Berechtigten ein anderer angemessener Arbeitsplatz gesichert ist, sie soll ihm stattgeben, wenn keine unbillige Härte vorliegt. 5Bei der Entscheidung hat sie die Untertagezeiten zu berücksichtigen. 6Die Kündigungsfrist beträgt mindestens vier Wochen.

 

(2) Die Zentralstelle hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken.

 

(3) 1Die Zustimmung ist zu erteilen; wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend vollständig eingestellt werden und zwischen dem Tage der Kündigung und dem Tage, bis zu dem Gehalt oder Lohn weitergezahlt wird, mindestens drei Monate liegen. 2Unter den gleichen Voraussetzungen soll die Zentralstelle die Zustimmung erteilen, wenn Betriebe oder Dienststellen nicht nur vorübergehend wesentlich eingeschränkt werden und weiterhin die Beschäftigungspflicht nach § 5 Abs. 1 erfüllt wird.

 

(4)[1] 1Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Mensch mit schwerer Behinderung, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch auszusetzen. 2Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

Bis 20.05.2009:

(4) 1Ist der Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins zugleich Schwerbehinderter, so hat die Zentralstelle ihre Entscheidung bis zur Entscheidung im Kündigungszustimmungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz auszusetzen. 2Wird der Kündigung zugestimmt, so darf die Zentralstelle nur aus gewichtigen Gründen abweichend entscheiden.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 21.05.2009.

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