Die Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen haben außer Ansprüchen auf Hausbrand[1], Wohnungsfürsorge vor allem einen erweiterten Kündigungsschutz und Anspruch auf Anrechnung von Bergbauzeiten.[2] Der Anspruch auf Hausbrand besteht jedoch nur gegenüber dem letzten Bergbauarbeitgeber – davon werden Kohlebergbaubetriebe ohne Untertagearbeit nicht erfasst.[3]

Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der Zentralstelle für den Bergmannsversorgungsschein des jeweiligen Bundeslandes zulässig. Keiner Zustimmung bedarf die außerordentliche Kündigung oder die Beendigung eines befristeten oder Probearbeitsverhältnisses von nicht mehr als 6 Monaten. Für die Berechnung der Unkündbarkeit nach den Tarifverträgen im öffentlichen Dienst sind im Fall einer betriebsbedingten Kündigung wegen Verringerung der Arbeitsmenge die im Bergbau unter Tage verbrachten Zeiten nicht mitzurechnen.[4]

Die im Bergbau untertage verbrachten und nachgewiesenen Beschäftigungszeiten müssen vom neuen Arbeitgeber bei der Bemessung des Tariflohns, des Urlaubs und sonstiger Leistungen angerechnet werden. Dies gilt auch für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.[5] Neuer Beschäftigungsbetrieb ist nicht nur der erste Arbeitgeber, bei dem der Bergmannsversorgungsschein-Inhaber nach Verlassen des Bergbaus angestellt wird, sondern jeder folgende[6], ohne dass es darauf ankommt, ob der neue Arbeitgeber zurzeit der Untertagearbeit bereits bestand.[7]

[1] Bzw. entsprechender Barabgeltung, vgl. zum Inhalt des Anspruchs auch BAG, Urteil v. 27.11.1991, 5 AZR 167/91.
[2] Vgl. dazu BAG, Urteil v. 23.3.1999, 3 AZR 647/97: keine Anrechnung auf Pensionskassenleistungen des neuen Arbeitgebers.
[5] BAG, Urteil v. 15.5.1984, 3 AZR 207/82, AP Nr. 24 zu § 9 BergmannsVersorgSchG NRW; BAG, Urteil v. 7.6.1988, 3 AZR 545/86, zur Berücksichtigung der unter Tage verbrachten Beschäftigungszeiten für die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung; vgl. aber BAG, Urteil v. 23.3.1999, 3 AZR 647/97, zur Nichtanwendbarkeit von § 9 Abs. 3 BergmannversorgungsscheinG NRW bei Versicherungsleistungen einer Pensionskasse.
[6] BAG, Urteil v. 15.5.1984, 3 AZR 207/82, AP Nr. 24 zu § 9 BergmannsVersorgSchG NRW, auch zur Bemessung bei mehreren außerbergbaulichen Arbeitgebern.
[7] BAG, Urteil v. 15.4.1984, 3 AZR 400/82, AP Nr. 23 zu § 9 BergmannsVersorgSchG NRW.

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