Alle Arbeitgeber (außer den Bergbaubetrieben, die Untertagearbeiten ausführen) mit Arbeitsplätzen im betreffenden Bundesland sind verpflichtet, Inhaber von Bergmannsversorgungsscheinen zu beschäftigen, soweit sie eine entsprechende Anzahl von Arbeitnehmern beschäftigen. Allerdings werden sie auf die Pflichtplätze nach dem SGB IX angerechnet, ohne dass es dafür auf die Behinderteneigenschaft ankommt.[1] Im Saarland sind Betriebe mit mindestens 50 Arbeitnehmern verpflichtet, Bergmannsversorgungsschein-Inhaber in dem von der Landesregierung durch Rechtsverordnung festgelegten Umfang zu beschäftigen. In NRW kommt auf je 100 Arbeitsplätze ein Pflichtplatz. Die Arbeitgeber in NRW und im Saarland haben das Recht zur Auswahl unter den von der Zentralstelle zur Einstellung angebotenen und einstellungswilligen Bergmannsversorgungsschein-Inhabern. Im Saarland kann die Zentralstelle pflichtige Arbeitgeber, die auf unterbesetzten Pflichtplätzen keine Bergmannsversorgungsschein-Inhaber beschäftigen, auffordern, innerhalb bestimmter Fristen einen oder mehrere Bergmannsversorgungsschein-Inhaber einzustellen. Kommt der private Arbeitgeber der Aufforderung nicht nach, so kann die Zentralstelle selbst einen Bergmannsversorgungsschein-Inhaber bestimmen, wenn dieser sich zuvor mit seiner Einweisung einverstanden erklärt hat. Der Inhalt des Arbeitsvertrags wird von der Zentralstelle bestimmt, soweit es sich nicht nach einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder anderen Bestimmungen regelt.

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