Selbst eine anonym durchgeführte Befragung lässt möglicherweise Rückschlüsse auf den Befragten zu. Da Belegschaftsbefragungen nur dann wirklich erfolgversprechend sind, wenn sich möglichst viele Mitarbeiter daran beteiligen, ist auch auf eine penible Beachtung des Datenschutzes zu achten. Dazu gehört

  • die vollständige Anonymisierung der Fragebögen,
  • die Sicherstellung des anonymen Rücklaufs der Fragebögen an den Befrager,
  • die vollständig anonymisierte Auswertung,
  • die vollständige Vernichtung der Fragebögen nach der Auswertung und
  • die an den Anforderungen des Arbeitnehmerdatenschutzes nach § 26 BDSG orientierte Erstellung und Verwendung der Auswertung der Befragung.

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