1Nach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2004 zum Zusatzabkommen vom 15. Oktober 2003 zu dem Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftsteuern (BGBl. 2004 II S. 882) wird bekannt gemacht, dass das Zusatzabkommen nach seinem Artikel 3 Abs. 2

am 17. September 2004

in Kraft getreten und in beiden Vertragsstaaten auf alle am oder nach dem 1. Januar 2003 entstehenden Steuern anzuwenden ist.

2Die Ratifikationsurkunden sind in Berlin am 17. September 2004 ausgetauscht worden.

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