Überblick

Niemand ist verpflichtet, mit Erreichen des regulären Regelrentenalters einen Rentenantrag zu stellen. Ohne Rentenantrag wird auch keine Rente gezahlt. Stattdessen ist eine Weiterarbeit – soweit sie auch arbeits- und tarifvertraglich zugelassen ist – bis weit über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus möglich. Dieser Beitrag beschreibt, wie die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung älterer Arbeitnehmer erfolgt, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Rentenbezug von ihren Arbeitgebern weiterbeschäftigt werden. Auch die Anspruchsvoraussetzungen auf mögliche Zahlung eines Beitragszuschusses werden kurz dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: In den Sozialversicherungszweigen existieren unterschiedliche Regelungen für Personen, die ohne einen Rentenbezug über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt sind. In der Rentenversicherung besteht bei einer solchen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiterhin Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, es sei denn, es tritt nach Erreichen der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ein. Auch in der Kranken-/Pflegeversicherung besteht bei einer Weiterarbeit ohne einen Altersvollrentenbezug grundsätzlich die Versicherungspflicht fort (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Lediglich in der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ein (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III).

Rechtsgrundlage für den Anspruch, die Voraussetzungen und die Höhe des Beitragszuschusses bildet in der Krankenversicherung § 257 SGB V und in der Pflegeversicherung § 61 SGB XI. Beitragszuschüsse des Arbeitgebers für Mitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden aus § 172a SGB VI abgeleitet.

Zur Frage des Anspruchs auf einen Beitragszuschuss ist folgende Rechtsprechung ergangen: BSG, Urteil v. 31.5.1989, 4 RA 22/88; BSG, Urteil v. 21.2.1990, 12 RK 47/87; BSG, Urteil v. 3.2.1994, 12 RK 84/92; BSG, Urteil v. 2.6.1982, 12 RK 66/81; BSG, Urteil v. 20.3.2013, B 12 KR 4/11 R sowie BAG, Beschluss v. 1.6.1999, 5 AZB 34/98.

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