Personen, die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nie rentenversichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung erhalten haben, sind in diesem Versicherungszweig versicherungsfrei. Dies gilt auch für Versorgungsbezieher wegen Alters (z. B. berufsständische Versorgung oder Beamtenversorgung). Üben diese Personen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, muss der Arbeitgeber weiterhin den Arbeitgeberanteil entrichten, den er auch zu entrichten hätte, wenn keine Versicherungsfreiheit bestehen würde.[1] Für mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigte ist dies derzeit ein Beitrag in Höhe von 9,3 %. Dem Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung stehen keine Leistungsansprüche gegenüber.

Regelungen mit dem Flexirentengesetz

Seit dem 1.1.2017 haben die genannten versicherungsfreien Personen allerdings – wie auch versicherungsfreie Altersvollrentner nach Erreichen der Regelaltersgrenze – die Möglichkeit,

  • auf die Versicherungsfreiheit gegenüber dem Arbeitgeber zu verzichten und
  • den Arbeitgeberbeitrag mit ihrem Arbeitnehmeranteil aufzustocken.

Damit erwerben sie weitere Rentenanwartschaften.

Je nach Fallgestaltung sind die entsprechenden Personen- und Beitragsgruppenschlüssel[2] für die Meldung zur Sozialversicherung zu beachten.

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