Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 52.200 EUR/Jahr bzw. 4.350 EUR/Monat

Personenkreis / Arbeitnehmer Monatliches Entgelt Arbeitgeberzuschuss

Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch

(Kranken- und Pflegeversicherung)
(bis) 4.350 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (in der KV abzüglich dem Zusatzbeitrag, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen bleibt), jedoch maximal 317,55 EUR zur KV und 55,46 EUR zur PV (bzw. 33,71 EUR in Sachsen).
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) (bis) 4.350 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 317,55 EUR zur KV und 55,46 EUR zur PV (bzw. 33,71 EUR in Sachsen).
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) (bis) 4.350 EUR 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (auch für privat versicherte Angehörige, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären), jedoch maximal 304,50 EUR zur KV und 55,46 EUR zur PV (bzw. 33,71 EUR in Sachsen).
Auszubildende und Freiwilligendienstleistende (Geringverdiener) (bis) 325 EUR 100 % der Beiträge inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag in der KV und ggf. anfallenden Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV.

Außer bei den Geringverdienern bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.

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