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Beitragsbemessungsgrenze KV/PV: 48.600 EUR/Jahr bzw. 4.050 EUR/Monat
Personenkreis / Arbeitnehmer | Monatliches Entgelt | Arbeitgeberzuschuss | ||||
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Freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch (Kranken- und Pflegeversicherung) |
(bis) 4.050 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (in der KV abzüglich eines Anteils von 0,9 %, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen bleibt), jedoch maximal 295,65 EUR zur KV und 41,51 EUR zur PV (bzw. 21,26 EUR in Sachsen). | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch) | (bis) 4.050 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (in der KV abzüglich eines Anteils von 0,9 %, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen bleibt), jedoch maximal 295,65 EUR zur KV und 41,51 EUR zur PV (bzw. 21,26 EUR in Sachsen). | ||||
Privat Krankenversicherte (Krankenversicherung ohne Krankengeldanspruch) | (bis) 4.050 EUR | 50 % der tatsächlich aufgewendeten Beiträge (in der KV abzüglich eines Anteils von 0,9 %, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen bleibt), jedoch maximal 283,50 EUR zur KV und 41,51 EUR zur PV (bzw. 21,26 EUR in Sachsen). | ||||
Auszubildende sowie Teilnehmer eines Freiwilligendienstes | (bis) 325 EUR | 100 % der Beiträge, ggf. plus Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV. |
Außer bei den Auszubildenden und Freiwilligendienstleistenden bleibt der ggf. zu zahlende Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Bei allen übrigen Personenkreisen wird der Pflegeversicherungszuschlag nicht vom Arbeitgeber bezuschusst.
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