GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer haben Ansprüche auf Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Zu den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern zählen ggf. auch Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bzw. von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

Zwar sind Vorstandsmitglieder einer AG kraft Gesetzes aus dem Kreis der rentenversicherungspflichtigen Personen ausgeschlossen worden. Sie gehören nach herrschender Auffassung nicht zu den Angestellten, sind aber dennoch grundsätzlich Arbeitnehmer.[1]

Für Vorstandsmitglieder eines VVaG gelten die Ausführungen wie für Vorstandsmitglieder einer AG. Ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung nach § 257 SGB V bzw. § 61 SGB XI besteht demnach für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften als auch von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit.

Ob der Arbeitgeber bei Gesellschafter-Geschäftsführern von GmbHs, Vorstandsmitgliedern von AGs, VVaGs u. Ä. verpflichtet ist, einen Beitragszuschuss zu leisten, richtet sich nach der Entscheidung[2] des Sozialversicherungsträgers:

  • Erfüllt der Arbeitgeber mit der Beitragsleistung eine sozialversicherungsrechtliche oder andere gesetzliche Verpflichtung, liegt danach steuerfreier Arbeitslohn gem. § 3 Nr. 62 EStG vor.
  • Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung, die der Arbeitgeber dagegen auf freiwilliger Basis erbringt, gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
[2] OFD Münster, Verfügung v. 16.1.2006, S 2333 – 15 – St 21 – 31.

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