5.1 Beitragszuschuss nur bei Anspruch auf Arbeitsentgelt

Der Anspruch auf den Beitragszuschuss ist an den Anspruch auf Arbeitsentgelt gekoppelt. Er wird nur gezahlt, wenn Arbeitsentgelt beansprucht werden kann. Bei Einstellung der Entgeltfortzahlung wegen

im Laufe eines Monats, kann es zu Teilmonaten kommen, für die der Zuschuss zu gewähren ist. Die Beiträge sind für jeden Kalendertag zu zahlen, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist.[1] Für die Berechnung ist die Woche zu 7 und der Monat zu 30 Tagen anzusetzen.[2] Diese Bestimmung gilt entsprechend für die Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung.

Da sich der Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach dem Beitrag richtet, den der Arbeitgeber bei Krankenversicherungspflicht des Beschäftigten zu übernehmen hätte, gilt dies ebenso für die Höhe des Beitragszuschusses für einen Teilmonat. Das Arbeitsentgelt ist in diesen Fällen bis zur anteiligen Beitragsbemessungsgrenze eines Kalendermonats für die Bemessung des Beitragszuschusses zugrunde zu legen.

 
Praxis-Beispiel

Beitragszuschuss für einen Teilmonat

Ein Beschäftigter hat wegen Beendigung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt bis zum 12.10.2024. Daher ist der Beitragszuschuss nur für 12 Tage zu zahlen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung ist zunächst für 12 Tage zu ermitteln (2024: 2.070 EUR). Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag seiner Krankenkasse beträgt 1,1 %. Von dem ermittelten Betrag ist der Beitragszuschuss zu errechnen (maßgebender Beitragssatz 14,6 % + 1,1 % = 15,7 %).

 
Beitragszuschuss = 2.070 × 15,7 = 162,50 EUR
100 x 2

Ergebnis: Als Beitragszuschuss sind in diesem Fall 162,50 EUR zu zahlen. Die Berechnung für den Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung erfolgt analog.

5.2 Beitragszuschuss für einen Teilmonat für Privatversicherte

Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit wird die private Krankenversicherung nicht berührt. Die Beiträge sind vom Arbeitnehmer uneingeschränkt weiter zu entrichten. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung entfällt jedoch der Anspruch auf den Beitragszuschuss gegen den Arbeitgeber.[1]

Der Beitragszuschuss für einen Teilmonat beträgt die Hälfte des Betrags, der sich unter Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes und der sich bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt.[2] Als Höchstzuschuss ist jedoch nur die Hälfte des Betrags zu zahlen, den der Beschäftigte tatsächlich für seine Krankenversicherung aufwendet.

Es kann daher nicht einfach für jeden Kalendertag 1/30 des Höchstzuschusses gezahlt werden. 1/30 des monatlichen Höchstzuschusses ist nur dann als Beitragszuschuss für jeden Kalendertag zu zahlen, wenn die Hälfte der monatlichen Prämie für die private Krankenversicherung mindestens den monatlichen Höchstzuschuss erreicht oder übersteigt.

Hälfte der monatlichen PKV-Prämie ist geringer als der monatliche Höchstzuschuss

Wenn die Hälfte der monatlichen Prämie für die private Krankenversicherung geringer als der monatliche Höchstzuschuss ist, muss die geringere Hälfte der monatlichen Prämie für die Bemessung des Beitragszuschusses für den Teilmonat herangezogen werden. Somit kann für einen Teilmonat als Beitragszuschuss für jeden Kalendertag nur 1/30 des höchstmöglichen monatlichen Beitragszuschusses des Beschäftigten vom Arbeitgeber gezahlt werden.

 
Praxis-Beispiel

Begrenzung des Beitragszuschusses auf die Hälfte des Beitrags

Ein Beschäftigter mit einem monatlichen Gehalt über der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung zahlt für seine private Krankenversicherung eine monatliche Prämie von 280 EUR. Der Arbeitgeber muss einen Beitragszuschuss von höchstens 140 EUR zahlen. Wenn bei diesem Beschäftigten die Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit am 12. eines Monats endet, besteht der Anspruch auf den Beitragszuschuss für die private Krankenversicherung ebenfalls nur für 12 Tage. In diesem Fall kann die Berechnung des Beitragszuschusses mit dem allgemeinen Beitragssatz unterbleiben. Es genügt die Berechnung:

140 EUR : 30 = 4,6667 EUR, für 12 Tage ist ein Beitragszuschuss i. H. v. 4,6667 × 12 = 56 EUR (gerundet) zu zahlen.

In Fällen, in denen die Hälfte des für die private Krankenversicherung zu zahlenden Beitrags den Höchstzuschuss übersteigt, ist eine weitere Vergleichsberechnung vorzunehmen.

Der Beitragszuschuss ist auch dann nur für einen Teilmonat zu zahlen, wenn der Beschäftigte trotz Beendigung der Entgeltfortzahlung weiterhin die volle monatliche Prämie für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat. Das BSG hat entschieden, dass der Beschäftigte für die Zeit, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss hat.[3] Mit dieser Regelung wird der Wahl des Beschäftigten Rechnung getragen. Wollte man dem Beschäftigten zugestehen, einen Nachteil der privaten Krankenversicherung teilweise auf den Arbeitgeber abzuwälzen, würde er sich gegenüber A...

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