Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Pflegeversicherungsbeiträgen eines Arbeitnehmers, der eine private Pflege-Pflichtversicherung abgeschlossen hat, gehören zum steuerfreien Arbeitslohn, soweit der Arbeitgeber zur Zuschussleistung gesetzlich verpflichtet ist.[1] Die Höhe des Arbeitgeberzuschusses bestimmt sich ausschließlich nach sozialversicherungsrechtlichen Grundlagen.

Beitragsbescheinigung zu den Entgeltunterlagen nehmen

Der Arbeitgeber darf Zuschüsse zu einer privaten Pflege-Pflichtversicherung nur dann steuerfrei lassen, wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens vorlegt, in der bestätigt wird, dass

  • die Voraussetzungen des § 61 Abs. 6 SGB XI vorliegen und
  • es sich bei den vertraglichen Leistungen um Leistungen im Sinne des SGB XI handelt.

Die Bescheinigung muss außerdem Angaben über die Höhe des für die vertraglichen Leistungen im Sinne des SGB XI zu zahlenden Versicherungsbeitrags enthalten. Zahlt der Arbeitgeber die steuerfreien Zuschüsse unmittelbar an den Arbeitnehmer aus, hat der Arbeitnehmer die zweckentsprechende Verwendung ebenfalls durch eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres nachzuweisen. Beide Bescheinigungen können miteinander verbunden werden und sind zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Liegt keine ordnungsgemäße Bescheinigung vor, sind die Arbeitgeberleistungen lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

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