Begriff

Der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose beträgt 0,6 % und ist alleine durch das Mitglied zu tragen. Der Zusatzbeitrag wird vom Arbeitgeber mit den übrigen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die Krankenkassen überwiesen. Bereits ein einziges Kind bewirkt, dass beide beitragspflichtigen Elternteile von dem Beitragszuschlag befreit sind. Wird ein Kind lebend geboren, schließt dies den Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung dauerhaft aus.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Grundlage für die Erhebung des Beitragszuschlags bildet § 55 Abs. 3 SGB XI. Zum Nachweis der Elterneigenschaft beim Beitragszuschlag für Kinderlose hat der GKV-Spitzenverband am 7.11.2017 Grundsätzliche Hinweise (GR v. 7.11.2017-I) veröffentlicht. Regelungen darüber, wer den Beitragszuschlag trägt und zu zahlen hat, sind in den §§ 58 bis 60 SGB XI enthalten.

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