Die Nachweise über die Elterneigenschaft sind von der beitragszahlenden Stelle zusammen mit den übrigen Unterlagen, die für die Zahlung der Pflegeversicherungsbeiträge relevant sind, aufzubewahren. Ein Vermerk "als Nachweis hat vorgelegen …" ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragszahlenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren 4 Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragszahlenden Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den für die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig. Diese Unterlagen sind aber den die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen hinzuzufügen, wenn sie vernichtet werden sollen.

 
Hinweis

Ausländische Nachweise

Nachweise in ausländischer Sprache müssen vom Versicherten auf eigene Kosten übersetzt werden.

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