Von der Zahlung des Beitragszuschlags werden Eltern bei entsprechendem Nachweis der Elterneigenschaft befreit. Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen, besteht für das gesamte Versicherungsleben eine Befreiung von der Zahlung des Beitragszuschlags. Die Freistellung ist nicht auf die Dauer der Kindererziehung beschränkt.

Als Eltern gelten[1]

  • leibliche Eltern,
  • Adoptiveltern,
  • Stiefeltern oder
  • Pflegeeltern.

Ist die Elterneigenschaft nachgewiesen, werden beide Elternteile von der Zahlung des Beitragszuschlags befreit. Bereits ein einzelnes Kind löst die Zuschlagsfreiheit aus. Auch wenn das Kind zwischenzeitlich verstorben sein sollte, gelten Mitglieder nicht als kinderlos. Der Beitragszuschlag ist dauerhaft nicht zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn das Kind bei der Geburt gestorben ist, aber die Merkmale einer Lebendgeburt getragen hat. D. h., eine Lebendgeburt ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass tot geborene Kinder (auch wenn diese im Stammbuch eingetragen werden) nicht dazu führen, dass die Elterneigenschaft vorliegt.

 
Wichtig

Grund der Kinderlosigkeit für den Beitragszuschlag ohne Bedeutung

Die Gründe, warum jemand keine Kinder hat, spielen für die Erhebung des Beitragszuschlags keine Rolle.

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