Eine Befreiung vom Beitragszuschlag tritt auch für Grenzgänger – insbesondere aus EU-Staaten – ein. Insoweit spielt es keine Rolle, ob das Kind jemals in Deutschland gelebt hat. Gleiches gilt für Angehörige von Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen zur Krankenversicherung besteht. Auch bei leiblichen Kindern aus Nichtabkommensstaaten, die niemals in Deutschland gelebt haben, wird eine Befreiung vom Beitragszuschlag eingeräumt.

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