Kurzbeschreibung

Die Tabelle enthält die zulässigen Konstellationen der Beitragstragung bzw. Aufteilung der Beitragslast zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragszuschlag für Kinderlose zur Pflegeversicherung muss grds. vom Mitglied alleine getragen werden. Die Abschläge auf den Pflegeversicherungsbeitrag vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres werden nur vom Arbeitnehmeranteil abgezogen.

Krankenversicherung: Beitragstragung

Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer Tragung
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Allgemeiner Beitragssatz
(14,6 %)
mit mindestens 6 Wochen Entgeltfortzahlungsanspruch 7,3 % 7,3 %
die zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt (Geringverdiener)[1] 14,6 %
Ermäßigter Beitragssatz
(14,0 %)
ohne Krankengeldanspruch und Arbeitnehmer in Altersteilzeit während der Freistellungsphase[2] 7,0 % 7,0 %
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz 50 % 50 %
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
(1,7 %[3])
  0,85 % 0,85 %
Pauschale Beiträge
(13,0 %)
in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung (nur GKV-Versicherte) 13,0 %
Pauschale Beiträge
(5,0 %)
in einer versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung im Privathaushalt (nur GKV-Versicherte) 5,0 %
[1] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.
[3] BAnz AT 31.10.2022 B3.

Pflegeversicherung: Beitragstragung

Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die Tragung
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Bundesweit (außer Sachsen):
Voller Beitragssatz
(3,4 %)
gesetzlich krankenversichert sind und nicht befreit wurden 1,7 % 1,7 %
zur Berufsausbildung beschäftigt sind, der sozialen Pflegeversicherung angehören und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt[1] 3,4 %
Halber Beitragssatz
(1,7 %)
Anspruch auf Beihilfe nach dem Beamtenrecht haben und deshalb nur Beiträge aufgrund des halben Beitragssatzes zahlen müssen 0,85 % 0,85 %
Sachsen:
Voller Beitragssatz
(3,4 %)
in Sachsen beschäftigt sind 2,2 % 1,2 %
als Auszubildende tätig sind und der sozialen Pflegeversicherung angehören, wobei das Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt[2] 3,4 %
Halber Beitragssatz
(1,7 %)
die Anspruch auf Beihilfe nach dem Beamtenrecht haben und deshalb nur Beiträge aufgrund des halben Beitragssatzes zahlen müssen 1,1 % 0,6 %
Beitragszuschlag für Kinderlose (bundesweit)
Beitragszuschlag für Kinderlose
(0,6 %)
nach dem 31.12.1939 geboren wurden und kinderlos sind (zahlbar ab Ablauf des Monats in dem das 23. Lebensjahr vollendet wird) 0,6 %
zur Berufsausbildung beschäftigt sind, der gesetzlichen Pflegeversicherung angehören, das 23. Lebensjahr vollendet und keine Kinder haben, und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt[3] 0,6 %
Beitragsabschlag vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bundesweit)  
2 Kinder 0,25 % 1,45 % 1,7 %
3 Kinder 0,5 % 1,2 % 1,7 %
4 Kinder 0,75 % 0,95 % 1,7 %
5 und mehr Kinder 1 % 0,7 % 1,7 %
[1] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.
[2] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.
[3] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.

Rentenversicherung: Beitragstragung

Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die Tragung
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Allgemeine Rentenversicherung
(18,6 %)
rentenversicherungspflichtig sind 9,3 % 9,3 %
zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt[1] 18,6 %
eine geringfügig entlohnte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben[2] 3,6 % 15,0 %
eine geringfügig entlohnte rentenversicherungspflichtige Beschäftigung im Privathaushalt ausüben[3] 13,6 % 5,0 %
Knappschaftliche Rentenversicherung
(24,7 %)
rentenversicherungspflichtig in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind 9,3 % 15,4 %
Pauschale Beiträge
(15,0 %)
eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung ausüben 15,0 %
Pauschale Beiträge
(5,0 %)
eine geringfügig entlohnte versicherungsfreie Beschäftigung im Privathaushalt ausüben 5 %
[1] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.
[2] Regelung gilt auch für auf Antrag rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte.
[3] Regelung gilt auch für auf Antrag rentenversicherungspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigte im Privathaushalt.

Arbeitslosenversicherung: Beitragstragung

Versicherungszweig/Beitragssatz Gilt für Arbeitnehmer, die Tragung
Arbeitnehmer Arbeitgeber
Allgemeine Arbeitslosenversicherung
(2,6 %)
arbeitslosenversicherungspflichtig sind 1,3 % 1,3 %
zur Berufsausbildung beschäftigt sind und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat beträgt[1] 2,6 %
[1] Die Regelung gilt auch für einen Freiwilligendienst leistende Versicherte.

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