Begriff

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden in Prozentsätzen (Beitragssätzen) von den beitragspflichtigen Einnahmen (z. B. Arbeitsentgelt) berechnet. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) gelten jeweils bundeseinheitliche Beitragssätze, die von der Bundesregierung per Gesetz oder Rechtsverordnung festgelegt werden. In der gesetzlichen Krankenversicherung existieren der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz. In der Rentenversicherung wird nach dem Beitragssatz für die allgemeine Rentenversicherung und dem Beitragssatz für die knappschaftliche Rentenversicherung unterschieden.

Der Beitragssatz bei Freistellung von der Arbeit wird im gleichnamigen Stichwort dargestellt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Krankenversicherung ist der allgemeine Beitragssatz in § 241 SGB V geregelt; die §§ 242 und 242a SGB V enthalten die Vorschriften zum Zusatzbeitragssatz; § 243 SGB V definiert den ermäßigten Beitragssatz. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird direkt in § 55 SGB XI festgesetzt. Gleiches gilt für den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung in § 341 SGB III. Für die Rentenversicherung definiert § 158 SGB VI den Beitragssatz, der in seiner konkreten Höhe jedoch durch die "Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung" durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt wird. Die Insolvenzgeldumlage wird nach § 361 SGB III jährlich durch Rechtsverordnung festgesetzt.

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