4.1  Höhe

In der sozialen Pflegeversicherung beträgt der Beitragssatz seit dem 1.7.2023 bundeseinheitlich 3,4 %. Für Beihilfeberechtigte (z. B. Beamte) und Heilfürsorgeberechtigte (z.B. Polizeibeamte) gilt immer nur der halbe Beitragssatz.[1]

[1]

S. Beamte.

4.2 Beitragszuschlag für Kinderlose

Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die

  • ab dem 1.1.1940 geboren sind und
  • das 23. Lebensjahr vollendet haben,

müssen einen Beitragszuschlag i. H. v. 0,6 % zahlen.[1]

4.3 Beitragsabschlag

4.3.1 Bundesweit (ohne Sachsen)

Arbeitnehmer mit mehreren Kindern erhalten einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 % für das 2. bis 5. berücksichtigungsfähige Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Für Mitglieder gelten somit folgende Beitragssätze:

 
Anzahl der Kinder Beitragssatz Arbeitnehmeranteil
Ohne Kind 4,0 % 2,3 %
1 Kind 3,4 % (lebenslang) 1,7 %
2 Kinder 3,15 % 1,45 %
3 Kinder 2,9 % 1,2 %
4 Kinder 2,65 % 0,95 %
5 und mehr Kinder 2,4 % 0,7 %

4.3.2 Sachsen

Für Mitglieder im Bundesland Sachsen gelten folgende Beitragssätze:

 
Anzahl der Kinder Beitragssatz Arbeitnehmeranteil
Ohne Kind 4,0 % 2,8 %
1 Kind 3,4 % (lebenslang) 2,2 %
2 Kinder 3,15 % 1,95 %
3 Kinder 2,9 % 1,7 %
4 Kinder 2,65 % 1,45 %
5 und mehr Kinder 2,4 % 1,2 %

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