Der allgemeine Beitragssatz[1] gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch

  • auf Entgeltfortzahlung oder
  • auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld)

haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht.[2] Auch in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt damit der allgemeine Beitragssatz.

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