Die Entscheidung darüber, ob der allgemeine oder ermäßigte Beitragssatz anzuwenden ist, ist jeweils bei Beginn bzw. Änderung des Versicherungsverhältnisses zu treffen.

Die Bundesregierung hat den allgemeinen und den ermäßigten Beitragssatz gesetzlich festgelegt. Diese gelten einheitlich für alle Krankenkassen. Die Beitragstragung erfolgt jeweils paritätisch durch die Arbeitgeber[1] und Arbeitnehmer[2].

1.1 Allgemeiner Beitragssatz

Dieser Beitragssatz gilt für Mitglieder, die

  • bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder
  • auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben.[1]

Er beträgt bundeseinheitlich 14,6 %.[2]

Der allgemeine Beitragssatz bezieht sich grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt eines krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers.

1.1.1 Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer

Selbst für diejenigen freiwillig versicherten Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und im Falle der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für mindestens 6 Wochen haben, darf die Krankenkasse keinen geringeren als den allgemeinen Beitragssatz vorsehen.[1]

Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für freiwillige Mitglieder. Diese Regelung ist Ausdruck des die Krankenversicherung beherrschenden Solidarprinzips und schließt eine weitere Beitragsermäßigung aus.

1.1.2 Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte gelten besondere Beitragssätze.[1]

1.1.3 Beschäftigte Rentner

Der allgemeine Beitragssatz gilt auch für das Arbeitsentgelt, wenn der Arbeitnehmer

  • zeitgleich eine Teilrente wegen Alters oder
  • eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
  • wegen Berufsunfähigkeit

bezieht.[1]

[1]

S. Rentner.

1.1.4 Wartezeit zum Entgeltfortzahlungsanspruch

Der allgemeine Beitragssatz[1] gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit mindestens 6 Wochen Anspruch

  • auf Entgeltfortzahlung oder
  • auf Weiterzahlung von Sozialleistungen (z. B. Arbeitslosengeld)

haben. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Neuantritt einer Arbeitsstelle erst nach einer 4-wöchigen "Wartezeit" entsteht.[2] Auch in den ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses gilt damit der allgemeine Beitragssatz.

1.2 Ermäßigter Beitragssatz

Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt der ermäßigte Beitragssatz. Er beträgt 14,0 %.[1] Für den Beitragssatz bei Freistellung von der Arbeit gelten besondere Regelungen.

1.3 Zusatzbeitrag

Zusatzbeiträge[1] werden nach einem kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz berechnet.[2] Die Krankenkassen haben den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen jedes Mitglieds zu erheben. Der Zusatzbeitragssatz ist originärer Bestandteil des Krankenversicherungsbeitrags. Besondere Regelungen zur Fälligkeit und Zahlung gibt es nicht. Zu beachten ist jedoch, dass die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz gesondert zu berechnen und im Beitragsnachweis gesondert auszuweisen sind. Die Beiträge aus dem Zusatzbeitragssatz werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Dies gilt nicht für Geringverdiener, denn von der Verpflichtung zur alleinigen Beitragstragung durch den Arbeitgeber wird auch der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils

 
Monatliches Arbeitsentgelt 2.000 EUR
Allgemeiner Beitragssatz 14,6 %
Zusatzbeitragssatz 1,8 %
Gesamtbeitragssatz 16,4 %
Beitragsberechnung  
Arbeitgeberanteil  
16,4 % : 2 = 8,2 % von 2.000 EUR 164 EUR
Arbeitnehmeranteil  
entspricht Arbeitgeberanteil 164 EUR
Gesamtbeitrag 328 EUR

1.4 Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag[1] wird anstelle des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes für bestimmte Personenkreise, wie z. B. Geringverdiener, erhoben. Er wird jährlich bis zum 1.11. eines Jahres durch das Bundesministerium für Gesundheit bestimmt und beträgt seit dem 1.1.2024 1,7 %.[2]

[2] BAnz AT 31.10.2022 B5.

1.5 Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnt Beschäftigte

Für gesetzlich krankenversicherte geringfügig entlohnt Beschäftigte muss der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte im gewerblichen Bereich beträgt dieser derzeit 13 % und für Minijobs im Privathaushalt 5 %.[1] Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die seit dem 1.1.2013 aufgenommen werden, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss hier ebenfalls einen Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % bzw. 5 % (bei Minijobs in Privathaushalten) entrichten. Der Minijobber hat einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 % bzw. von 13,6 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu tragen. Das ist der Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung von derzeit 18,6 % und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers.

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